Der IVD fordert:
1. die Klarstellung, dass § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG in den Fällen nicht gilt, in denen ein Verbraucher von sich aus eine Vertragsanbahnung oder einen Vertragsschluss anzeigt, indem er eine Verkaufs-/Vermietungsofferte veröffentlicht.
2. die Klarstellung, dass Kunden, zu denen eine Vertragsbeziehung im Lauf der letzten 12 Monate bestand in dem gleichen Anliegen weiterhin telefonisch kontaktiert werden dürfen.
3. die Klarstellung, dass Verbraucher, zu denen bereits ein wirksames Vertragsverhältnis besteht, von § 7 Abs 2 Nr. 2 UWG ausgenommen sind.