„Um dieses Ziel zu erreichen, sind Änderungen im Bereich des Miet- und Vollstreckungsrechts notwendig“, sagt Jens-Ulrich Kießling, Präsident des Immobilienverbands IVD. „Unser Gesetzentwurf ist sozialverträglich und ausgewogen, weil er am sozialen Charakter des geltenden Mieterschutzes nichts ändert.“
Der materielle Schaden durch Einmietbetrüger kann für Vermieter schnell zur Existenzbedrohung werden. Selbst bei klaren Fällen vergehen bis zur Räumung der Wohnung häufig bis zu 18 Monate. „Die Mietschulden wachsen währenddessen weiter und können bis zu 25.000 Euro und mehr betragen“, so der Präsident. „Mit unserem Entwurf möchten wir die Zeit zwischen Kündigung und Räumung verkürzen und die Mieteinbußen von Immobilieneigentümern wirksam reduzieren. Durch den Gesetzentwurf könnte sich die Zeit bis zur Räumung halbieren“, sagt Kießling. Das derzeitige Mietrecht biete zu viele Möglichkeiten, das Räumungsverfahren nach einer Kündigung unnötig in die Länge zu ziehen.
Der IVD greift mit seinen Vorschlägen den Begriff von „Mietnomaden“ auf, wie ihn die vorherige Bundesregierung definiert hat: „Das Spektrum von Mietnomaden reicht von Personen, die mit krimineller Energie und mit dem Vorsatz von Wohnung zu Wohnung zu ziehen, die Miete nicht zu bezahlen bis zu solchen Personen, die nach Auszug für den Vermieter einfach nicht mehr erreichbar sind“, erklärt Kießling. Der vorgelegte Gesetzentwurf soll dazu beitragen, die Umsetzung der Koalitionsaussage zum Mietnomadentum zu beschleunigen. „Wir möchten das Mietnomadentum ausschalten und nehmen die Bundesregierung beim Wort. Daher suchen wir jetzt den Dialog mit der Politik und stellen unsere Lösungsvorschläge zur Diskussion“, sagt Jens-Ulrich Kießling, Präsident des Immobilienverbands IVD.
„Das Mietrecht des BGB und das Vollstreckungsrecht verleiten vor allem den zahlungsunwilligen Mieter, einfach abzuwarten“, sagt Uwe Bethge, Rechtsanwalt und Notar in der Kanzlei bethgeundpartner | immobilienanwälte, Hannover. Um die Verfahrensdauer bis zur tatsächlichen Räumung zu beschleunigen, hat der Verband daher gemeinsam mit der Kanzlei bethgeundpartner Änderungsvorschläge für die Paragrafen §§ 543, 551, 569, im BGB, die Paragrafen 278, 721, 794, 885, 940 der ZPO, den Paragrafen 181 der GVGA (Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher) und Paragraf 29 im SGB XII erarbeitet.